Weihnachten steht vor der Tür und unter den Tannenbäumen sammeln sich viele kleine und große Geschenke. Gleichzeitig sorgen am Jahresende Nachrichten zu Steuer- und Bewertungsänderungen dafür, dass die schenkweisen Übertragungen von Vermögen vorgezogen werden. Auch die absolute Anzahl an Erbschaften ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Immer stellt sich dann die Frage, ob und wann die Schenkung oder Erbschaft eigentlich dem Finanzamt anzuzeigen ist.
Grundsätzlich sind übliche Gelegenheitsgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstagen schenkungsteuerfrei. Die Einordnung, ob ein Geschenk noch als üblich gilt, hängt insbesondere von den persönlichen Umständen des Schenkenden ab und ist regelmäßig einzelfallbezogen zu beurteilen. Zu besonderen Anlässen wie zum Beispiel runden Geburtstagen, Hochzeit oder Studienabschluss kann das übliche Geschenk auch schonmal etwas größer ausfallen. Für das Geschenk zu einem besonderen Anlass muss eine sittliche Pflicht bestehen, ferner darf das Geschenk das Vermögen des Schenkenden nicht oder nur unwesentlich schmälern und muss wiederholbar sein. Sofern das Geschenk Grundstücke, Immobilien oder Betriebsvermögen umfasst, kann generell kein Gelegenheitsgeschenk vorliegen.
Schenkungen, die nicht unter die Gelegenheitsgeschenke fallen und Erbschaften müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs angezeigt werden. Auf eine Steuerfreiheit kommt es im Einzelfall nicht an. Nur wenn ohne jeden Zweifel klar ist, dass die Schenkung steuerfrei bleiben wird, kann die Anzeige unterbleiben. Ist der Fall nicht eindeutig zu beurteilen, sollte die Zuwendung dem Finanzamt angezeigt werden und die Entscheidung über die Steuerpflicht mit dem Finanzamt getroffen werden.
Wir empfehlen grundsätzlich, alle relevanten Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen, um im Zweifelsfall keine zu vergessen und immer einen Überblick über die schon zugewendeten Beträge zu haben. Dies ist insbesondere wichtig, weil alle Schenkungen und Erbschaften innerhalb von 10 Jahren von derselben Person für die Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenzurechnen sind.
Sofern die Schenkung notariell beurkundet worden ist, ist der Notar verpflichtet diese dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen. Im Erbfall kann die Anzeigepflicht entfallen, wenn das Testament des Erblassers vor einem deutschen Gericht eröffnet wurde und sich aus dem Testament das Verwandtschaftsverhältnis zu allen Bedachten einwandfrei erkennen lässt. Wenn sich allerdings Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen im Nachlass befinden, muss die Erbschaft dem Erbschaftsteuerfinanzamt grundsätzlich angezeigt werden.
Das zuständige Finanzamt ist immer das Erbschaftsteuerfinanzamt am Wohnsitz des Schenkenden oder des Erblassers. Dies ist in den meisten Fällen nicht das Einkommensteuerfinanzamt, sondern häufig ein Finanzamt, welches die Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle für mehrere Finanzämter im Umkreis übernimmt.
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